Satzung des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e.V.
Präambel
Im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. haben sich im Bereich der Stadt Dortmund tätige Jugendverbände und andere Träger freier Jugendarbeit freiwillig zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, um bei Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuarbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der Jugendarbeit zu fördern und dem Wohl von Kindern und Jugendlichen zu dienen.
Grundlage der Zusammenarbeit im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren Herkunft sowie politischen, religiösen und weltanschaulichen Unterschieden.
Die Mitglieder des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. bekennen sich zu Freiheit und Demokratie. Sie verurteilen jegliche Form von Grenzüberschreitungen und Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.
Die Mitgliedschaft im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. verpflichtet zur Mitarbeit.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V.“ Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen (VR-Nr. 2306 vom 18.2.1971).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der gemeinnützigen jugendpflegerischen Aufgaben der im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. zusammengeschlossenen Jugendverbände sowie die Beschaffung und Verwaltung von Mitteln, Einrichtungen und Fachkräften hierfür.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft, Zusammenarbeit zu fördern.
- an der Lösung der Probleme der Kinder- und Jugendarbeit offensiv mitzuwirken.
- die Entwicklung zur Persönlichkeit zu fördern, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung, der Umweltbildung, der Bedingungen gelingenden Aufwachsens und der Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen.
- auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen.
- die Interessen von Kindern und Jugendlichen und die gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Politik und Verwaltung der Stadt Dortmund zu vertreten.
- gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie gegebenenfalls Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen.
- mit Institutionen, freien Trägern, Initiativen und Organisationen im Bereich der Jugendhilfe und Bildung zusammenzuarbeiten.
- Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.
- internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt anzuregen und durch entsprechende Veranstaltungen zu fördern.
- eigenverantwortliches Mitwirken der Kinder und Jugendlichen an der Gestaltung des Zusammenlebens aller Menschen auf der Grundlage der Anerkennung der Menschenrechte sowie den Grundsätzen des Friedens, der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit anzuregen und zu fördern.
- militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen sowie sich für Frieden und Gerechtigkeit einzusetzen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Auslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Revisor*innen wird ehrenamtlich ausgeübt. Sollten Vorstandsmitglieder für ihre Mitarbeit bei Aktionen und in Projekten, die dem Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung dienen, eine Vergütung erhalten, hat darüber der Geschäftsführende Ausschuss zu beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. kann von allen Jugendverbänden, Gruppen, Initiativen und anderen Trägern freier Jugendarbeit beantragt werden, die
- die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte in Zielsetzung und praktischer Arbeit anerkennen,
- entsprechend ihrer Satzung in der Jugendarbeit gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mindestens ein Jahr in Dortmund aktiv sind,
- das satzungsmäßige Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens besitzen und ihre Leitungsgremien selbst wählen können,
- mindestens 20 Mitglieder haben oder durch ihre Aktivitäten nach Punkt 2 einen entsprechenden Personenkreis erreichen,
- die bereit und fähig sind, an der Bewältigung der im § 2 genannten Aufgaben aktiv mitzuwirken, und
- diese Satzung schriftlich anerkennen.
Gemäß § 7.3 dieser Satzung kann die Bezirksschüler*innenvertretung (BSV) als örtlicher freiwilliger Zusammenschluss von Schüler*innenvertretungen gewählte Vertreter*innen in den Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. entsenden. Das gleiche Recht haben die Allgemeinen Studierendenausschüsse der Fachhochschule und der Technischen Universität in Dortmund.
§ 4 Aufnahme, Ruhen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch den oder die satzungsgemäßen Vertreter*innen des*der Antragsteller*in an den Vorstand des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. zu richten. Es ist eine Übersicht über die Zahl der Mitglieder und Teilnehmenden, die Satzung, eine Darstellung der Aktivitäten (Zielsetzungen und Methoden) und eine Mitteilung über die Zusammensetzung und Ausbildung der Mitarbeitenden beizufügen. Sobald die genannten Antragsunterlagen vorliegen, hat der Vorstand die Vollversammlung über den Antrag zu informieren. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung innerhalb von sechs Monaten seit AntragssteIlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Während dieser Zeit sollen die Antragstellenden als Gäst*innen an den Vollversammlungen des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. teilnehmen.
- Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. ruhen lassen.
- Nimmt ein Mitglied die Mitwirkungsrechte im Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft. Die notwendige Feststellung trifft der Geschäftsführende Ausschuss. Das Mitglied ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft erlischt das Stimmrecht in den Gremien des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. sowie die Möglichkeit, Fördermittel über den Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. zu beziehen.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die satzungsgemäßen Vertreter*innen des betroffenen Mitglieds ihre Arbeit entsprechend der Satzung des Jugendrings wieder aufnehmen und dies dem Vorstand des Jugendrings schriftlich mitteilen.
- Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Der Austritt ist durch den oder die zuständigen Vertreter*innen dem Vorstand des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit seiner Organisation nicht mehr der Satzung des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. entspricht oder seine Mitgliedschaft mindestens drei Jahre lang ruhen lässt. Jedes Mitglied des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e.V. kann einen Antrag zum Ausschluss eines anderen Mitglieds stellen, wenn die Gründe für diesen Antrag schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Das betreffende Mitglied ist zu dem Antrag zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss muss mit drei Vierteln Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Das betroffene Mitglied hat hierbei Stimmrecht.
- Ein neuer Antrag auf Aufnahme oder auf Ausschluss kann frühestens ein Jahr nach der letzten Entscheidung der Vollversammlung gestellt werden.
§ 5 Beiträge und Rechnungsjahr
- Beiträge werden nicht erhoben.
- Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Die Organe des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. sind:
- Die Vollversammlung
- Der Geschäftsführende Ausschuss
- Der Vorstand
§ 7 Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V.. Sie ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit. Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über politische Stellungnahmen, Berichte und Vorlagen
- Beschlussfassung über Arbeitsaufträge an den Geschäftsführenden Ausschuss und den Vorstand
- Entgegennahme des Vorstandsberichts der Legislaturperiode
- Wahl des Vorstandes
- Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge
- Beschlussfassung über die Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- In die Vollversammlung entsenden die Dortmunder Jugendverbände Vertreter*innen nach folgendem Schlüssel:
- Mitgliedsverbände bis zu 200 Mitgliedern entsenden 2 Vertreter*innen,
- Mitgliedsverbände mit 201 bis zu 1.000 Mitgliedern entsenden 4 Vertreter*innen,
- Mitgliedsverbände mit über 1.000 Mitgliedern entsenden 6 Vertreter*innen.
- Die Vertreter*innen und deren Stellvertreter*innen müssen von den Mitgliedern namentlich benannt werden.
- Jede*r Vertreter*in kann nur eine Stimme abgeben.
- Zu den Sitzungen der Vollversammlung werden, soweit die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, eingeladen:
- Die*der Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss) der Stadt Dortmund
- Die*der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Dortmund
- Der*die Leiter*in der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Dortmund
- bis zu zwei Vertreter*innen des Bereiches für Kinder- und Jugendförderung der Stadt Dortmund
- bis zu zwei Vertreter*innen der Bezirksschüler*innenvertretung
- bis zu zwei Vertreter*innen der Allgemeinen Studierendenausschüsse der Universität Dortmund sowie der Fachhochschule Dortmund
- bis zu zwei Vertreter*innen der AGOT.
- Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Einladung, vorgesehene Tagesordnung und die vorliegenden Anträge sind den Vertreter*innen spätestens 14 Tage vor der Sitzung in Schriftform zuzuleiten. Die Vollversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als online – Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem für Mitglieder zugänglichen Chat-Room statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte Personen ist nicht zulässig. Im Fall einer Online–Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als ein Drittel der Vertreter*innen anwesend ist. Die Vollversammlung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann sie mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erneut einberufen werden. Sie ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter*innen. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
§ 8 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern beziehungsweise deren Stellvertreter*innen:
- dem Vorstand
- je einem*einer Vertreter*in der Jugendorganisationen, die nicht bereits dem Vorstand angehören
- einem*einer Vertreter*in der Bezirksschüler*innenvertretung und je einem*einer Vertreter*in der Dortmunder Allgemeinen Studierendenausschüsse mit beratender Stimme.
- Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich berufen.
- Vertreter*innen des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss) und der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Dortmund können zur Beratung eingeladen werden.
- Weitere Gäst*innen können zum Geschäftsführenden Ausschuss eingeladen werden.
- Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt die Vollversammlung und den Vorstand des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören:
- die Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes
- die jährliche Entgegennahme des Berichtes der Revisor*innen
- die Entlastung des Vorstandes
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Bearbeitung von Vorschlägen, Anträgen, Stellungnahmen und Berichten sowie deren Vorlage für die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung
- Ausführung der Aufgaben, die von der Vollversammlung übertragen wurden
- Wahl der Revisor*innen
- Beauftragung der*des Vorsitzenden, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen
- Beschlussfassung über unaufschiebbare Angelegenheiten der Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der GA Mitglieder
- Entscheidung über den Vorschlag zur Verteilung öffentlicher Mittel
- Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen.
- Sollten Vorstandsmitglieder für ihre Mitarbeit bei Aktionen und in Projekten, die dem Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung dienen, eine Vergütung erhalten, hat darüber der Geschäftsführende Ausschuss zu beschließen.
- Der Geschäftsführende Ausschuss ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Schriftform einzuberufen. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses können auch in digitaler Form stattfinden.
- Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Eine Vertretung ist möglich, sofern eine generelle oder eine für den Einzelfall erteilte Vollmacht vorliegt, die vom Mitglied unterschrieben ist.
- Der Geschäftsführende Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. In besonders dringenden Fällen können Beschlüsse auch durch ein Umlaufverfahren in Schriftform hergestellt werden.
- Ist der Geschäftsführende Ausschuss nicht beschlussfähig, kann er mit gleicher Tagesordnung, unter Einbehaltung einer Frist von einer Woche, erneut eingeladen werden. Er ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
- Der*die Geschäftsführer*in des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses beratend teil.
- Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind nicht öffentlich.
- Der Geschäftsführende Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung und des Geschäftsführenden Ausschusses.
- Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter*innen, dem*der Kassierer*in und drei Beisitzer*innen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein*e Nachfolger*in bestellt bzw. gewählt wird.
- Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes vor Ende der zweijährigen Amtszeit aus, ist in der nächsten Vollversammlung bis zum Ende dieser Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch die*den Vorsitzende*n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem*einer der zwei Stellvertreter*innen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Die*der Vorsitzende, die zwei Stellvertreter*innen und der*die Kassierer*in werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung in getrennt durchzuführender, geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Sollte in den ersten zwei Wahlgängen keine*r der Kandidat*innen die erforderliche Mehrheit erreichen, so gilt im dritten Wahlgang derjenige*diejenige Kandidat*in, welche*r die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, als gewählt.
- Die drei Beisitzer*innen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung in gemeinsamer, geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gelten die drei Kandidat*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Dem Vorstand darf jeweils nur ein*e Delegierte*r eines Mitgliedsverbandes angehören.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehört unter anderem
- Die Beratung der Tagesordnungen für die Vollversammlung
- die Berufung der Vertreter*innen der Mitglieder in den GA
- die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, in denen der Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuß e. V. mitarbeitet
- die Festlegung des Stellenplanes der Geschäftsstelle
- die Entscheidung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Personals.
- Weitere Aufgaben und Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
- Mindestens ein Vorstandsmitglied lädt zu den Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsführenden Ausschusses und des Vorstandes ein, leitet sie und handelt in deren Auftrag.
- Die Vorstandssitzungen können in digitaler Form stattfinden.
§ 10 Geschäftsstelle
Der Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von einem*einer Geschäftsführer*in des Jugendring Dortmund geleitet. Diese nimmt an den Sitzungen der Organe des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e. V. beratend teil.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle und weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Beschlüsse
- Beschlüsse sollen von der Einmütigkeit aller getragen werden. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
- Erklärt ein Mitgliedsverband, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist auf Verlangen des Mitgliedsverbandes diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
- Satzungsänderungen werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Vollversammlung beschlossen.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur die Vollversammlung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmberechtigten beschließen. Die Tagesordnung mit einem entsprechenden Antrag ist den Delegierten drei Wochen vor Beginn in Schriftform zuzustellen.
- Die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Gesamtprotokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand bei der Geschäftsstelle Einspruch erhoben wird.
§ 12 Revisor*innen
- Die Geschäftstätigkeit des Vereins wird von drei Revisor*innen geprüft, die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind.
- Der Geschäftsführende Ausschuss wählt in der ersten Sitzung, nachdem ein neuer Vorstand im Amt ist, eine*n Revisor*in für die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein*e Revisor*in vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein*e Revisor*in nachgewählt.
- Aufgabe der Revisor*innen ist es, jährlich mindestens zweimal eine Prüfung der Geschäfte des Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e.V. vorzunehmen und darüber dem Geschäftsführenden Ausschuss zu berichten.
- Die Revisor*innen haben das Recht, in den Organen des Vereins gehört zu werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung mit der in §11, Ziffer 4 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins haben die vom Geschäftsführenden Ausschuss einzusetzenden drei Liquidator*innen die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie zu verwenden hat.